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INFOS FÜR : Arbeitgeber

Sie als Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, ein BEM durchzuführen, sobald ein Mitarbeiter innerhalb der letzten 12 Monate mindestens 42 Tage arbeitsunfähig war.

Der Zweck des BEM wird in den zentralen Punkten in § 84 Abs. 2 SGB IX beschrieben.

Im persönlichen Gespräch mit Ihnen erörtern wir das aktuelle Leistungsbild Ihres Mitarbeiters und das Anforderungsprofil seines bisherigen Arbeitsplatzes.

Wir entwickeln mit Ihnen Ideen zur möglichen Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes z.B. durch ergonomisch-technische Arbeitshilfen.

Bei Bedarf klären wir innerbetriebliche Alternativen unter Berücksichtigung der Gesamtsituation Ihres Unternehmens.

Gemeinsam mit Ihnen, dem betroffenen Mitarbeiter und den hinzuzuziehenden Beteiligten (z.B. Betriebsrat, Betriebsarzt) planen wir die individuelle BEM-Gestaltung sowie die passenden Aktivitäten, Maßnahmen und Leistungen, die zur nachhaltigen Wiedereingliederung erforderlich sind.

Das Integrationsamt beziehen wir - nicht zuletzt aus Finanzierungsgründen - mit ein.